1 ABR 28/21


Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
26. Oktober 2021 – 7 TaBV 19/21 – aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 2. März 2021
– 2 BV 1/20 – abgeändert, soweit der Antrag der Arbeitgeberinnen abgewiesen wurde.
Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 18. Dezember 2019 (Sozialplan D) unwirksam ist.

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