Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerinnen wird – unter ihrer Zurückweisung im Übrigen – der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 9. Oktober 2018 – 19 TaBV 1/18 – teilweise aufgehoben.
Auf die Beschwerden der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 7. Dezember 2017 – 14 BV 13/16 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass Teil II Nr. 3.4 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der S SE vom 10. März 2014 unwirksam ist.