1 AZR 562/20


1. Auf die Revision des Klägers wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. Oktober 2020 – 2 Sa 215/20 – aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers hinsichtlich des Antrags zu 2. zurückgewiesen hat.
2. Insoweit wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 11. März 2020 – 3 Ca 879/19 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 26.635,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18. Oktober 2019 zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

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