1 AZR 74/24


1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2023 – 5 Sa 77/22 – insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2. durch das Arbeitsgericht zurückgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 23. Februar 2022 – 1 Ca 1947/19 – auf die Berufung der Klägerin abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Verzugszinsen iHv. 1.668,54 Euro zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 %, von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 % zu tragen.

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