1 AZR 99/25

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. März 2025 – 3 SLa 499/24 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Juli 2024 – 23 Ca 2563/22 – stattgegeben hat.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München wird auch insoweit zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

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