10 ABR 33/20


1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. September 2020 – 2 BVL 1/18 – teilweise aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 29. Oktober 2019 (BAnz. AT 28. November 2019 B12) des Entgelttarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom 16. Juli 2009 unwirksam ist.

2. Der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. September 2020 – 2 BVL 1/18 – wird im zweiten Absatz des Entscheidungsausspruchs berichtigt:

Es wird festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung vom 20. Mai 2010 (BAnz. Nr. 82 vom 8. Juni 2010) des Entgelttarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom 16. Juli 2009 unwirksam ist.

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