10 AZR 102/21


1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Oktober 2020 – 18 Sa 1862/19 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 179,16 Euro seit dem 2. Februar 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 196,11 Euro seit dem 2. März 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 170,47 Euro seit dem 2. April 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 157,98 Euro seit dem 3. Mai 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 171,14 Euro seit dem 2. Juni 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 128,08 Euro seit dem 2. Juli 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 98,65 Euro seit dem 2. August 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 95,19 Euro seit dem 2. September 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 193,26 Euro seit dem 5. Oktober 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 196,90 Euro seit dem 3. November 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 197,25 Euro seit dem 2. Dezember 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 187,10 Euro seit dem 3. Januar 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 166,21 Euro seit dem 2. Februar 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 178,14 Euro seit dem 2. März 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 153,30 Euro seit dem 4. April 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 143,78 Euro seit dem 3. Mai 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 195,04 Euro seit dem 2. Juni 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 153,59 Euro seit dem 4. Juli 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 178,92 Euro seit dem 2. August 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 195,60 Euro seit dem 2. September 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 206,86 Euro seit dem 3. Oktober 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 176,04 Euro seit dem 3. November 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 154,48 Euro seit dem 2. Dezember 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 156,40 Euro seit dem 3. Januar 2018,
aus einem Betrag in Höhe von 148,88 Euro seit dem 2. Februar 2018,
aus einem Betrag in Höhe von 166,96 Euro seit dem 2. März 2018,
aus einem Betrag in Höhe von 185,18 Euro seit dem 4. April 2018,
aus einem Betrag in Höhe von 168,96 Euro seit dem 3. Mai 2018,
aus einem Betrag in Höhe von 158,38 Euro seit dem 2. Juni 2018,
aus einem Betrag in Höhe von 111,82 Euro seit dem 3. Juli 2018,
aus einem Betrag in Höhe von 128,33 Euro seit dem 2. August 2018,
aus einem Betrag in Höhe von 180,66 Euro seit dem 4. September 2018,
aus einem Betrag in Höhe von 173,36 Euro seit dem 2. Oktober 2018,
aus einem Betrag in Höhe von 171,85 Euro seit dem 3. November 2018,
aus einem Betrag in Höhe von 170,48 Euro seit dem 4. Dezember 2018,
aus einem Betrag in Höhe von 168,08 Euro seit dem 3. Januar 2019,
aus einem Betrag in Höhe von 190,72 Euro seit dem 2. Februar 2019,
aus einem Betrag in Höhe von 172,95 Euro seit dem 2. März 2019,
aus einem Betrag in Höhe von 189,56 Euro seit dem 2. April 2019,
aus einem Betrag in Höhe von 177,92 Euro seit dem 3. Mai 2019 und
aus einem Betrag in Höhe von 174,84 Euro seit dem 4. Juni 2019 zu zahlen sind.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.