10 AZR 116/22


1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 22. Februar 2022 – 11 Sa 46/21 – aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 10. Juni 2021 – 5 Ca 436/20 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Zinsanspruch des Klägers aus jeweils 950,00 Euro brutto seit dem 4. Dezember 2018, 3. Dezember 2019 und 2. Dezember 2020 besteht.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.