10 AZR 119/21


1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 4. Dezember 2020 – 12 Sa 61/20 – teilweise aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 2020 – 8 Ca 5/20 – auf die Berufung des Klägers abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.905,63 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.