10 AZR 162/23

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Mai 2023 – 12 Sa 765/22 SK – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt zur Klarstellung neu gefasst.

Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. April 2022 – 12 Ca 587/18 SK – unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 19.555,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten erster Instanz werden zu 94 % der Klägerin und zu 6 % dem Beklagten zu 1. auferlegt. Von den Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz haben die Klägerin 75 % und der Beklagte zu 1. 25 % zu tragen.

Der Beklagte zu 1. hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der ersten Instanz zu 12 % sowie in der zweiten und dritten Instanz zu 49 % zu tragen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in der ersten Instanz zu 88 % sowie in der zweiten und dritten Instanz zu 51 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu tragen.