1. Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Revision im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Mai 2023 – 8 Sa 233/22 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 8. Juni 2022 – 3 Ca 1692/21 – im Umfang der Aufhebung abgeändert.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus dem Kalenderjahr 2021 noch weitere bezahlte Freistellung im Umfang von 0,3 Tagen nach § 5.10 des Gemeinsamen Manteltarifvertrags für die Beschäftigten und Auszubildenden der Feinstblechpackungsindustrie vom 20. März 2018 zusteht.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.