10 AZR 256/20


A. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Februar 2020 – 14 Sa 1105/19 – teilweise aufgehoben, berichtigt und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.604,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 152,40 Euro seit dem 18. Juni 2019, aus 224,28 Euro seit dem 16. Juli 2019, aus 334,62 Euro seit dem 16. August 2019, aus 315,76 Euro seit dem 17. September 2019, aus 230,28 Euro seit dem 16. Oktober 2019 und aus 346,78 Euro seit dem 16. November 2019 zu zahlen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11. Juli 2019 – 2 Ca 437/19 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.132,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5,90 Euro seit dem 16. November 2018, aus 222,68 Euro seit dem 18. Dezember 2018, aus 189,56 Euro seit dem 16. Januar 2019, aus 173,62 Euro seit dem 16. Februar 2019, aus 148,48 Euro seit dem 16. März 2019, aus 182,08 Euro seit dem 16. April 2019, aus 154,92 Euro seit dem 16. Mai 2019 sowie aus 54,90 Euro seit dem 18. Juni 2019 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. November 2019 für jede zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Nachtarbeitsstunde iSv. § 2 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 ArbZG wahlweise einen Zuschlag von 30 % auf das ihr hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt oder bezahlte freie Tage zu gewähren, wobei für jede geleistete Nachtarbeitsstunde 0,3 Stunden anzusetzen sind.

B. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

C. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.