10 AZR 258/20


1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Februar 2020 – 14 Sa 1062/19 – teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13. Juni 2019 – 1 Ca 305/19 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Zinsausspruch teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 193,44 Euro seit dem 18. Dezember 2018 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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