10 AZR 351/20


1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2020 – 9 Sa 261/20 – teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Januar 2020 – 44 Ca 9298/19 – auf die Berufung des Klägers abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

für den Monat April 2019 160,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019,

für den Monat Mai 2019 133,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2019,

für den Monat Juni 2019 73,51 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2019
,
für den Monat Juli 2019 128,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2019,

für den Monat August 2019 134,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2019,
für den Monat September 2019 263,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2019,

für den Monat Oktober 2019 166,59 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2019 und

für den Monat Dezember 2019 166,59 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.