10 AZR 37/19


1. Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision im Übrigen wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2018 – 10 Sa 109/18 SK – teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2017 – 8 Ca 84/11 – teilweise abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 3. Februar 2017 – 8 Ca 84/11 – bleibt aufrechterhalten, soweit die Klage iHv. 264.908,41 Euro abgewiesen wurde.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 51 % und die Beklagte 49 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 3. Februar 2017 entstanden und vom Kläger zu tragen sind. Von den Kosten der Berufung und der Revision haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen.

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