10 AZR 390/21


1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. März 2021 – 8 Sa 117/20 – teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Dezember 2019 – 4 Ca 1867/19 – auf die Berufung des Klägers abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
für den Monat Januar 2019 72,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2019,
für den Monat Februar 2019 38,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2019,
für den Monat März 2019 64,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2019,
für den Monat April 2019 21,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2019,
für den Monat Mai 2019 315,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2019,
für den Monat Juni 2019 67,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2019,
für den Monat Juli 2019 148,91 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2019,
für den Monat August 2019 35,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2019 und
für den Monat September 2019 122,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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