1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 17. Juli 2020 – 12 Sa 42/20 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 4. März 2020 – 11 Ca 370/19 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.633,66 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 957,34 Euro seit dem 25. Juli 2019 und aus weiteren 676,32 Euro seit dem 21. Januar 2020 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.