10 AZR 423/20


1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 2020 – 6 Sa 67/20 – teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 12. Dezember 2019 – 1 Ca 207/19 – auf die Berufung des Klägers abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

für die Monate Januar und Februar 2019 475,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2019,

für die Monate März und April 2019 439,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2019 und

für den Monat Mai 2019 483,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2019 zu zahlen.

3. Die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 87 % und der Kläger zu 13 % zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Beklagte zu 51 % und der Kläger zu 49 % zu tragen.

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