10 AZR 496/21


1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. August 2021
– 7 Sa 63/20 – in Ziff. 1 Buchst. b des Tenors aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2019 – 19 Ca 2998/19 – zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Zinsanspruch des Klägers erst ab dem 1. September 2018 besteht.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.