10 AZR 502/20


1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Oktober 2020 – 5 Sa 7/20 – teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 5. Dezember 2019 – 5 Ca 969/19 – im Umfang der Aufhebung abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.178,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 809,34 Euro seit dem 1. Juni 2019, aus 245,96 Euro seit dem 30. Juni 2019 und aus 123,09 Euro seit dem 1. August 2019 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.