10 AZR 532/20


1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Juni 2020 – 10 Sa 708/19 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Zinsanspruch
a) aus einem Betrag in Höhe von 61,71 Euro brutto seit dem 3. Februar 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 75,39 Euro brutto seit dem 3. März 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 13,48 Euro brutto seit dem 2. April 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 35,05 Euro brutto seit dem 5. Mai 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 80,83 Euro brutto seit dem 2. Juni 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 89,02 Euro brutto seit dem 2. Juli 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 102,76 Euro brutto seit dem 4. August 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 121,42 Euro brutto seit dem 2. September 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 127,90 Euro brutto seit dem 2. Oktober 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 98,99 Euro brutto seit dem 3. November 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 95,38 Euro brutto seit dem 2. Dezember 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 52,09 Euro brutto seit dem 5. Januar 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 111,00 Euro brutto seit dem 2. März 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 110,06 Euro brutto seit dem 2. April 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 123,35 Euro brutto seit dem 3. Mai 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 96,73 Euro brutto seit dem 2. Juni 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 210,52 Euro brutto seit dem 2. Juli 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 139,43 Euro brutto seit dem 2. August 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 183,90 Euro brutto seit dem 2. September 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 195,77 Euro brutto seit dem 5. Oktober 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 126,48 Euro brutto seit dem 3. November 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 65,17 Euro brutto seit dem 2. Dezember 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 74,02 Euro brutto seit dem 3. Januar 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 103,73 Euro brutto seit dem 2. Februar 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 28,96 Euro brutto seit dem 2. März 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 45,46 Euro brutto seit dem 4. April 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 39,64 Euro brutto seit dem 3. Mai 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 64,36 Euro brutto seit dem 2. Juni 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 55,33 Euro brutto seit dem 4. Juli 2017 und
aus einem Betrag in Höhe von 56,55 Euro brutto seit dem 2. August 2017 sowie

b) aus einem Betrag in Höhe von 20,97 Euro brutto seit dem 3. Februar 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 6,54 Euro brutto seit dem 3. März 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 61,15 Euro brutto seit dem 2. April 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 40,24 Euro brutto seit dem 5. Mai 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 17,24 Euro brutto seit dem 2. Juli 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 24,19 Euro brutto seit dem 3. November 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 13,79 Euro brutto seit dem 2. Dezember 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 133,74 Euro brutto seit dem 5. Januar 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 88,00 Euro brutto seit dem 2. Februar 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 3,37 Euro brutto seit dem 2. April 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 3,27 Euro brutto seit dem 3. Mai 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 7,64 Euro brutto seit dem 2. Juni 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 11,93 Euro brutto seit dem 2. Juli 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 28,08 Euro brutto seit dem 2. August 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 29,93 Euro brutto seit dem 2. Dezember 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 84,75 Euro brutto seit dem 3. Januar 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 2,00 Euro brutto seit dem 2. März 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 17,22 Euro brutto seit dem 4. April 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 8,32 Euro brutto seit dem 3. Mai 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 12,90 Euro brutto seit dem 2. Juni 2017 und
aus einem Betrag in Höhe von 14,62 Euro brutto seit dem 4. Juli 2017 besteht.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.