1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Juni 2020 – 10 Sa 38/20 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Zinsanspruch erst ab dem 8. Januar 2019 besteht.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.