10 AZR 541/20


1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Juni 2020 – 10 Sa 710/19 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Zinsanspruch seit dem 21. Dezember 2018 besteht.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.