10 AZR 542/20


1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. Juni 2020 – 10 Sa 712/19 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ein Zinsanspruch
aus einem Betrag in Höhe von 69,08 Euro seit dem 17. Februar 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 102,91 Euro seit dem 17. März 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 68,48 Euro seit dem 18. August 2015,
aus einem Betrag in Höhe von 91,54 Euro seit dem 18. Mai 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 112,87 Euro seit dem 18. Oktober 2016,
aus einem Betrag in Höhe von 113,37 Euro seit dem 17. Januar 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 93,84 Euro seit dem 17. Oktober 2017,
aus einem Betrag in Höhe von 151,42 Euro seit dem 17. April 2018,
aus einem Betrag in Höhe von 235,94 Euro seit dem 17. Juli 2018,
aus einem Betrag in Höhe von 40,19 Euro seit dem 18. September 2018,
aus einem Betrag in Höhe von 263,82 Euro seit dem 18. Dezember 2018,
aus einem Betrag in Höhe von 130,21 Euro seit dem 16. Januar 2019,
aus einem Betrag in Höhe von 303,32 Euro seit dem 16. Februar 2019,
aus einem Betrag in Höhe von 88,17 Euro seit dem 16. März 2019,
aus einem Betrag in Höhe von 140,09 Euro seit dem 16. April 2019,
aus einem Betrag in Höhe von 135,19 Euro seit dem 16. Mai 2019 und
aus einem Betrag in Höhe von 96,16 Euro seit dem 18. Juni 2019 besteht.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.