1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. September 2020 – 13 Sa 292/20 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19. Februar 2020 – 6 Ca 2361/19 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
3.634,25 Euro brutto abzüglich 1.817,13 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2019,
weitere 418,81 Euro brutto abzüglich 209,41 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. November 2019 und
weitere 952,46 Euro brutto abzüglich 476,23 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2020 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.