10 AZR 62/26


I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2025 – 2 SLa 266/24 – aufgehoben.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 8. August 2024 – 6 Ca 814/23 P – abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.172,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 903,80 Euro seit dem 24. August 2023, aus 461,52 Euro seit dem 6. Februar 2024, aus 346,14 Euro seit dem 5. April 2024 und aus 461,52 Euro seit dem 9. August 2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 576,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2024 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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