1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2024 – 10 Sa 426/23 SK – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2022 – 7 Ca 648/14 – als unzulässig verworfen wird.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.