2 AZR 114/22


1. Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2021 – 12 Sa 601/21 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Kosten zweiter Instanz wie folgt verteilen:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 97 % und die Beklagte zu 1. 3 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat diese selbst zu 11 % und der Kläger zu 89 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat der Kläger zu tragen.

2. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 96 % und die Beklagte zu 1. 4 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat diese selbst zu 11 % und der Kläger zu 89 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat der Kläger zu tragen.

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