2 AZR 306/22


1. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2022 – 25 Sa 335/20 (25 Sa 778/21) – aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. September 2016 – 63 Ca 5866/15 – und – 63 Ca 2517/16 – betreffend den Antrag auf Widerruf bestimmter Behauptungen der Beklagten zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.