2 AZR 313/22


1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. August 2022 – 2 Sa 20/21 werden zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte zu 1. 1/3. Der Kläger trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1. trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

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