2 AZR 370/22


1. Auf die Revisionen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2022 – 3 Sa 367/21 -, unter Zurückweisung der Revision der Beklagten zu 1. im Übrigen, aufgehoben, soweit es den Kündigungsschutzanträgen des Klägers gegen beide Beklagte stattgegeben hat.

2. Im Umfang der Aufhebung werden die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. März 2021 – 10 Ca 5923/20 – und das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2021 – 5 Ca 5895/20 – zurückgewiesen.

3. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. August 2022 – 3 Sa 367/21 – wird zurückgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 95 % und die Beklagte zu 1. 5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat diese selbst zu 14 % und der Kläger zu 86 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat der Kläger zu tragen.

5. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 93 % und die Beklagte zu 1. 7 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat diese selbst zu 22 % und der Kläger zu 78 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat der Kläger zu tragen.

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