TEILURTEIL
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2023 – 11 Sa 820/22 – wird zurückgewiesen.
2. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2023 – 11 Sa 820/22 – wird insoweit zurückgewiesen, wie der Bestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. April 2021 hinaus geltend gemacht wird.
3. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2023 – 11 Sa 820/22 – aufgehoben, soweit es den Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses abgewiesen hat. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
4. Ein Ausspruch zu den Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
BESCHLUSS
1. Der Zweite Senat möchte die Auffassung vertreten, dass § 615 Satz 1 BGB insoweit zwingend ist, als Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus – insbesondere nicht durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung – abbedungen werden können.
2. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Fünften Senats (29. März 2023 – 5 AZR 55/19 – Rn. 75) ab.
3. Der Zweite Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.
4. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der Revisionsanträge der Klägerin zu 5. a) bis g) (Annahmeverzug für den Zeitraum Oktober 2020 bis April 2021) ausgesetzt.