2 AZR 96/24


1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. November 2023 – 11 Sa 820/22 – insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2021 – 10 Ca 7914/20 – betreffend Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate Oktober 2020 bis April 2021 (Berufungsanträge der Klägerin zu 5. a) bis g)) zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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