3 AZR 15/20


Auf die Revision des Klägers wird – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen – das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Juli 2019 – 6 Sa 1239/18 – aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich des Antrags zu 2. vollständig, hinsichtlich des Antrags zu 3. iHv. 5.004,72 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich dieses Antrags und hinsichtlich des Antrags zu 4. in Höhe einer monatlichen Betriebsrente von 2.198,96 Euro brutto zurückgewiesen wurde.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2018 – 20 Ca 6007/17 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.035,27 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Sache hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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