3 AZR 349/20


Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11. Juni 2020 – 4 Sa 71/19 B – teilweise aufgehoben und insgesamt in der Sache zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26. November 2018 – 13 Ca 156/18 B – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt in der Sache wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 655,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 51,64 Euro ab dem 1. Juni 2017, 1. Juli 2017, 1. August 2017, 1. September 2017, 1. Oktober 2017, 1. November 2017, 1. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. Februar 2018, 1. März 2018, 1. April 2018 und 1. Mai 2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem Monat Mai 2018 über eine gewährte Betriebsrente iHv. monatlich 640,47 Euro brutto hinaus weitere Betriebsrente iHv. monatlich 51,64 Euro brutto jeweils am Monatsersten im Voraus zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz und der Berufung haben der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.
Die Kosten der Revision haben der Kläger zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6 zu tragen.