Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird – unter Zurückweisung ihrer Revisionen im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. Januar 2020 – 8 Sa 31/18 – teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2018 – 9 Ca 17/18 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die der Klägerin in Zeiten der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 geleisteten Zulagen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HmbZVG berücksichtigungsfähig sind, sofern sie bei geleisteter Arbeit nach dieser Bestimmung berücksichtigungsfähig gewesen wären.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin nicht berechtigt ist, eine „fiktiv mitzählende Rente“ in Abzug zu bringen, soweit der Abzug den nach § 26 Abs. 8 des 1. RGG zu berechnenden Betrag übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30 vH und die Beklagte 70 vH zu tragen.