3 AZR 618/19


Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2019 – 6 Sa 393/18 – aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 – 20 Ca 5977/17 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Betriebsrente zu gewähren, bei deren Berechnung für den Zeitraum 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2015 die Vergütung für die tatsächlich von ihm geleisteten Stunden – begrenzt auf die regelmäßig zu leistenden Monatsstunden eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers – zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld – begrenzt auf den Grundvergütungsanteil eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers und des anteiligen Zuschlags zum Urlaubsgeld gemäß dem Vergütungs- und Eingruppierungstarifvertrag Nr. 3 für Mitarbeiter der LSG mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall in der jeweiligen Fassung zugrunde zu legen ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.