3 AZR 99/20


Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Dezember 2019 – 3 Sa 422/19 B – aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 17. April 2019 – 3 Ca 421/18 B – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2018 an die Klägerin eine monatliche Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit gemäß § 9 der Ruhegeldordnung (RO) in der Fassung vom 18. November 1993 und Änderung vom 1. Januar 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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