Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2024 – 10 TaBV 30/24 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20. Februar 2024 – 2 BV 41/23 – wie folgt lautet:
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Fikret Bajramovic in den außertariflichen Vergütungsbereich nach § 1 Ziff. 3 Buchst. c Vergütungsrahmentarifvertrag – VergRTV (neu) – iVm. der Anlage zu § 2 des Vergütungstarifvertrags „neu“ – Bund wird ersetzt.