Die Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21. Februar 2023 – 1 BV 29 c/22 – wird als unzulässig verworfen.
Die Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21. Februar 2023 – 1 BV 29 c/22 – wird als unzulässig verworfen.