1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juli 2022 – 21 TaBV 4/21 – aufgehoben.
2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28. April 2021 – 3 BV 42/20 – teilweise abgeändert.
Die Anträge auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Emine Acar, Gordana Begzic, Sibel Bölen, Jasna Brtan, Natalija Fenrich, Annett Fuchs, Sabine Herodek, Silvia Hoffmann, Radojka Hutinec, Roland Kasper, Birgit Kurz, Anita Maass, Nafija-Azemnia Plunac, Andreas Schlimbach, Maria-Angeles Vilar-Castelar und Renata Vrebac werden abgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.