Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. September 2024 – 10 TaBV 18/24 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hannover vom 1. Februar 2024 – 10 BV 6/23 – wie folgt lautet:
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers David Huber in den außertariflichen Vergütungsbereich nach § 1 Ziff. 3 Buchst. c Vergütungsrahmentarifvertrag – VergRTV (neu) – iVm. der Anlage zu § 2 des Vergütungstarifvertrags „neu“ – Bund wird ersetzt.