1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Oktober 2024 – 6 TaBV 37/24 – aufgehoben.
2. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 18. April 2024 – 4 BV 7/23 – abgeändert und die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Murat Önder in den außertariflichen Vergütungsbereich nach § 1 Ziff. 3 Buchst. c Vergütungsrahmentarifvertrag – VergRTV (neu) – iVm. der Anlage zu § 2 des Vergütungstarifvertrags „neu“ – Bund ersetzt.