1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2025 – 4 TaBV 113/24 – aufgehoben, soweit die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer G, Ge und K ersetzt wurde.
2. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.