Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. September 2022 – 1 TaBV 12/21 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. September 2022 – 1 TaBV 12/21 – wird zurückgewiesen.