4 AZR 141/24

1. Auf die Revision der Klägerin wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. April 2024 – 7 Sa 404/23 – aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 14. Juni 2023 – 4 Ca 522/21 – teilweise abgeändert und den Antrag auf Zahlung von 27.858,54 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.