4 AZR 249/21


1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. April 2021 – 3 Sa 653/20 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 nach der Entgeltgruppe 9 TV-L und vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2020 nach der Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten sowie die sich ergebenden Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu 90 vH, die Klägerin zu 10 vH zu tragen.

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