1. Auf die Revision des Klägers wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juni 2024 – 4 Sa 394/22 – aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Beklagten zu 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2022 – 24 Ca 3723/21 – abgeändert und den Antrag zu 2. und, soweit er auf den Antrag zu 2. bezogen ist, den Antrag zu 3. abgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.