I. Auf die Revision der Beklagten wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Juli 2022 – 3 Sa 1524/21 – teilweise aufgehoben.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2021 – 2 Ca 914/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. April 2017 nach der Entgeltgruppe 7 TVöD/VKA zu vergüten und die sich für die Zeit ab November 2017 ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats sowie die sich für die Monate April 2017 bis Oktober 2017 ergebenden Bruttodifferenzbeträge ab dem 1. November 2017 jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.