4 AZR 309/20


1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Mai 2020 – 17 Sa 1458/19 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 24. Juli 2019 – 3 Ca 397/19 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Januar 2017 Vergütung nach der Entgeltgruppe P 11 TVöD/VKA zu zahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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